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   BFH, 14.05.1986 - VII R 173/83   

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BFH, 14.05.1986 - VII R 173/83 (https://dejure.org/1986,1831)
BFH, Entscheidung vom 14.05.1986 - VII R 173/83 (https://dejure.org/1986,1831)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 1986 - VII R 173/83 (https://dejure.org/1986,1831)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    KraftStG 1979 § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, § 2 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 3 Nr. 1; VO über internat. Kraftfahrzeugverkehr § 1 Abs. 1, § 5 Buchst. b; 24. AusnVO zur StVZO § 1 Abs. 1; StVZO §... § 18, 19, 23 Abs. 1; deutsch-niederländisches KraftSt-Gegenseitigkeitsabkommen 1930

  • Wolters Kluwer

    Ausland - Kraftfahrzeug - Gebietsfremder Anhänger - Zugmaschine - Widerrechtliche Benutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 147, 184
  • NJW 1986, 3042 (Ls.)
  • BB 1986, 1699
  • BStBl II 1986, 765
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.12.1983 - 7 C 70.81

    Kraftfahrzeuganhänger - Inland - Ausland - Standort - Zulassung - Antragspflicht

    Auszug aus BFH, 14.05.1986 - VII R 173/83
    Der Senat folgt der in der Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 9. Dezember 1983 7 C 70.81, VRS 66, 309, 310 f.; BayObLG, VRS 58, 227, 229 f.; vgl. auch Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., 1985, § 18 StVZO Rdziff. 8; Jagow, Verkehrsdienst - VD - 1983, 58 f.) vertretenen Auffassung, daß im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuganhänger, für die ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird, ein Jahr lang, beginnend mit dem der Standortbegründung vorangegangenen Grenzübertritt, ohne inländische Zulassung benutzt werden dürfen.

    Vorübergehender Verkehr eines im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuganhängers scheidet nur dann aus, wenn der Anhänger schon bei der Zulassung im Ausland seinen regelmäßigen Standort im Inland gehabt hatte (BVerwG, VRS 66, 309, 311).

    c) Die Jahresfrist für die Zulassung zum vorübergehenden Verkehr im Inland beginnt bei inländischer Standortbegründung mit dem dieser vorangegangenen Grenzübertritt (BVerwG, VRS 66, 309, 311; Bay-ObLG, VRS 58, 227, 231), nicht, wie bei Beheimatung im Ausland, erneut mit jedem einzelnen Grenzübertritt.

    Der Senat schließt sich auch insoweit der verkehrsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, VRS 66, 309, 311; BayObLG, VRS 58, 227, 231) an, die die Zweifel behebt, die der früher für Kraftfahrzeugsteuersachen zuständige II. Senat des Bundesfinanzhofs in vergleichbaren Fällen gesehen hatte (Beschlüsse vom 14. November 1983 II B 18-19/83, und vom 23. November 1983 II B 10/83, beide n. v.).

    Diese dauerte an, solange eine inländische Neuzulassung (§ 23 Abs. 1 StVZO), die mit dem Ende der Zulassung zum vorübergehenden Verkehr auch bei nur vorübergehender Standortverlegung ins Inland erforderlich wurde (BVerwG, VRS 66, 309, 313), nicht erfolgt war.

  • BayObLG, 19.12.1979 - 1 ObOWi 583/79
    Auszug aus BFH, 14.05.1986 - VII R 173/83
    Dies bedeutet, daß außerdeutsche (gebietsfremde) Kraftfahrzeuge, aber auch ihre Anhänger (vgl. Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts - BayObLG - vom 19. Dezember 1979 1 Ob OWi 583/79, Verkehrsrechts-Sammlung - VRS - 58, 227, 228), vorübergehend, nämlich für ein Jahr, i. S. von §§ 18, 19 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zugelassen sind.

    Der Senat folgt der in der Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 9. Dezember 1983 7 C 70.81, VRS 66, 309, 310 f.; BayObLG, VRS 58, 227, 229 f.; vgl. auch Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., 1985, § 18 StVZO Rdziff. 8; Jagow, Verkehrsdienst - VD - 1983, 58 f.) vertretenen Auffassung, daß im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuganhänger, für die ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird, ein Jahr lang, beginnend mit dem der Standortbegründung vorangegangenen Grenzübertritt, ohne inländische Zulassung benutzt werden dürfen.

    Diese Meinung verkennt, daß die Regelungen über die Zulassung außerdeutscher Fahrzeuge zum vorübergehenden Verkehr es - auch - ermöglichen sollen, in Fällen, in denen der Standort ins Inland verlegt wird, die Weiterbenutzung während einer Übergangszeit von einem Jahr zu gestatten (vgl. vor allem BayObLG, VRS 58, 227, 229).

    c) Die Jahresfrist für die Zulassung zum vorübergehenden Verkehr im Inland beginnt bei inländischer Standortbegründung mit dem dieser vorangegangenen Grenzübertritt (BVerwG, VRS 66, 309, 311; Bay-ObLG, VRS 58, 227, 231), nicht, wie bei Beheimatung im Ausland, erneut mit jedem einzelnen Grenzübertritt.

    Der Senat schließt sich auch insoweit der verkehrsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, VRS 66, 309, 311; BayObLG, VRS 58, 227, 231) an, die die Zweifel behebt, die der früher für Kraftfahrzeugsteuersachen zuständige II. Senat des Bundesfinanzhofs in vergleichbaren Fällen gesehen hatte (Beschlüsse vom 14. November 1983 II B 18-19/83, und vom 23. November 1983 II B 10/83, beide n. v.).

  • BFH, 23.11.1983 - II B 10/83
    Auszug aus BFH, 14.05.1986 - VII R 173/83
    Der Senat schließt sich auch insoweit der verkehrsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, VRS 66, 309, 311; BayObLG, VRS 58, 227, 231) an, die die Zweifel behebt, die der früher für Kraftfahrzeugsteuersachen zuständige II. Senat des Bundesfinanzhofs in vergleichbaren Fällen gesehen hatte (Beschlüsse vom 14. November 1983 II B 18-19/83, und vom 23. November 1983 II B 10/83, beide n. v.).
  • FG Schleswig-Holstein, 12.04.1983 - III 40/83
    Auszug aus BFH, 14.05.1986 - VII R 173/83
    Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 12. April 1983 III 40/83 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1983, 472) statt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.10.1983 - 3 K 8/83
    Auszug aus BFH, 14.05.1986 - VII R 173/83
    Während es für die Eingangsabgabenfreiheit bei vorübergehender Einfuhr von Beförderungsmitteln - auch von Anhängern - auf die Beheimatung im Ausland ankommt (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Oktober 1983 3 K 8/83, EFG 1984, 415, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1984, 122 mit Anmerkung von Reichenbach), ist die Inlandsbeheimatung eines im Ausland zugelassenen Anhängers während der Zeit seiner Zulassung zum vorübergehenden Verkehr kraftfahrzeugsteuerrechtlich ohne Bedeutung.
  • BFH, 21.11.1989 - VII R 59/87

    Anfall von Kraftfahrzeugsteuer für die Benutzung niederländischer Anhänger nach

    Das FG hielt unter Bezug auf die Entscheidung des Senats vom 14. Mai 1986 VII R 173/83 (BFHE 147, 184, BStBl II 1986, 765) und die darin aufgeführte Verkehrsrechtsprechung den Tatbestand der widerrechtlichen Benutzung für die Besteuerungszeiträume für gegeben.

    Das FG ist hinsichtlich der Befristung des vorübergehenden Verkehrs der Rechtsprechung des Senats (BFHE 147, 184) gefolgt, die dieser inzwischen mehrfach bestätigt hat (Urteile vom 10. Februar 1987 VII R 152/84, BFHE 149, 329, 331 f., BStBl II 1987, 510; vom 26. Juli 1988 VII R 81/85, BFH/NV 1989, 259 - KraftStG 1972 - vom 17. Januar 1989 VII R 47/86, BFH/NV 1989, 738; Beschluß vom 11. Juli 1989 VII B 93/89, nicht veröffentlicht).

    Wie sich aus den Gründen des Senatsurteils in BFHE 147, 184 ergibt, gründet die von der Revision angegriffene Rechtsauffassung auf einer Auslegung der hier anzuwendenden Verkehrsvorschriften (§ 1 Abs. 1 AusnVO mit Verweisung auf § 1 Abs. 1, § 5 Buchst. b IKVO - ausländischer Zulassungsschein), die - mit gleichem Ergebnis - auch die höchstrichterliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Verkehrsrechts vorgenommen hat.

    Die erforderliche Bestimmtheit kann ihnen nicht deshalb abgesprochen werden, weil die maßgebliche Rechtsfrage vor der Grundsatzentscheidung des Senats in BFHE 147, 184 unterschiedlich, zum Teil im Sinne der Klägerin beurteilt wurde.

  • BFH, 10.09.1991 - VII R 11/89

    Vorliegen einer zur Kraftfahrzeugbesteuerung führenden widerrechtlichen Benutzung

    Zur Begründung der Klageabweisung im übrigen führte das Finanzgericht (FG) im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. Mai 1986 VII R 173/83, BFHE 147, 184, BStBl II 1986, 765) aus, nach Ablauf eines Jahres nach erstem Grenzübertritt seien die Fahrzeuge widerrechtlich, nämlich ohne die erforderliche Inlandszulassung, benutzt worden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG - 1972/1979).

    Die Vorentscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (grundlegend BFHE 147, 184; zuletzt Urteil vom 21. November 1989 VII R 59/87, BFH/NV 1990, 602; dort weitere Nachweise).

    Die Ministerialerlasse, auf die der Kläger sich beruft (zu ihnen BFHE 147, 184, 186), waren mangels Bestehens eines konkreten Steuerrechtsverhältnisses ihrer Art nach nicht geeignet, ein ggf. rechtserhebliches Vertrauen des Klägers zu begründen (vgl. auch Senat, Urteile vom 18. März 1986 VII R 55/83, BFHE 146, 294, 297, und vom 13. Mai 1987 VII R 37/84, BFHE 150, 108, 112, BStBl II 1987, 606).

    Ist sie erteilt, so ist der Tatbestand der Steuerbefreiung vielmehr erfüllt (BFHE 147, 184, 188; Egly/Mößlang, KraftSt, 3. Aufl. 1981, Abschn. 4 c = S. 96 f.).

  • BFH, 11.07.1989 - VII B 93/89

    Klärungsbedürftigkeit der Frage über die Zulassung eines im Inland stationierten

    Die vom Finanzamt - FA - wegen widerrechtlicher Benutzung gegen die Klägerin erlassenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide wurden für die Zeiträume nach dem jeweils ersten Jahr ab Beginn der Verwendung vom Finanzgericht (FG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. Mai 1986 VII R 173/83, BFHE 147, 184, BStBl II 1986, 765) bestätigt.

    Die im Streitfall maßgebende Rechtsfrage - Zulassung eines im Inland stationierten ausländischen Anhängers zum vorübergehenden Verkehr und dessen Dauer - ist nicht mehr klärungsbedürftig, nachdem sie vom Senat im Anschluß an die verkehrsrechtliche Rechtsprechung entschieden worden ist (vgl. außer der Senatsentscheidung in BFHE 147, 184, BStBl II 1986, 765, Urteile vom 10. Februar 1987 VII R 152/84, BFHE 149, 329, 331 f., BStBl II 1987, 510; vom 26. Juli 1988 VII R 81/85, BFH / NV 1989, 259, und vom 17. Januar 1989 VII R 47/86, nicht veröffentlicht).

    Der Senat hat sich in seiner Grundsatzentscheidung in BFHE 147, 184, BStBl II 1986, 765 eingehend mit den maßgebenden Verkehrsvorschriften befaßt und sie, wie dies auch in der vorangegangenen verkehrsrechtlichen Rechtsprechung geschehen ist, unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien ("Wille des Verordnungsgebers") ausgelegt, mit einem Ergebnis, das die Klägerin für unrichtig hält.

    Vielmehr ist in BFHE 147, 184, BStBl II 1986, 765 erstmals über den hier einschlägigen Problemkreis entschieden worden.

  • FG Niedersachsen, 29.10.1987 - 3 K 258/83
    Hierbei beruft es sich auf das Urteil des BFH vom 14. Mai 1986 VII R 173/83 , BStBl II 1986, 765.

    Der BFH ist mit seinem Urteil VII R 173/83 der verkehrsrechtlichen Rechtsprechung des BVerwG gefolgt.

    Eine Steuerbefreiung nach dem deutsch-niederländischen Gegenseitigkeitsabkommen (Anordnung des RdF vom 1. Juli 1930, RStBl 1930, 454) Scheidet aus, da eine widerrechtliche Benutzung außerhalb des Zwecks eines Gegenseitigkeitsabkommens liegt (vgl. BFH-Urteil VII R 173/83).

  • FG Hessen, 12.06.1990 - 5 K 5277/87
    Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH-; vom 14. Mai 1986 VII R 173/83 , Bundessteuerblatt -;BStBl-; II 1986, 765, sei zumindest für das erste Jahr nach Zulassung im Ausland bzw. der Anmietung der Anhänger durch sie, die Klägerin, keine KraftSt zu zahlen.

    Gleichwohl scheidet für den von der Klägerin begehrten Jahreszeitraum die Annahme einer Zulassung zum vorübergehenden Verkehr aus, da die Anhänger bereits vor der Registrierung in den Niederlanden einen regelmäßigen Standort im Inland hatten (vgl. BFH-Urteil VII R 173/83 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG-;, vom 9. Dezember 1983 7 C 70.81 , Verkehrsrechtssammlung Bd. 66, 309; BFH-Urteile vom 26. Juli 1988 VII R 81/85 , Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -;BFH/NV-; 1989, 259 und vom 17. Januar 1989 VII R 47/86 , BFH/NV 1989, 738).

    Eine Steuervergünstigung für den Fall widerrechtlicher Benutzung liegt außerhalb des Zwecks des Gegenseitigkeitsabkommens (vgl. BFH-Urteil VII R 173/83).

  • BFH, 10.02.1987 - VII R 152/84

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Anhänger - Antragsbindung einer Befreiung -

    Widerrechtlich war die Benutzung des Fahrzeugs, wenn dieses zuvor nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 1, § 5 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr - IKVO - vom 12. November 1934, BGBl III Gliederungsnr. 9232 - 4, ggf. i. V. m. § 1 Abs. 1 der 24. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - vom 9. September 1975, BGBl I 1975, 2508) zum vorübergehenden Verkehr zugelassen gewesen sein sollte, jedenfalls nach Ablauf der - einjährigen - Dauer der Zulassung zum vorübergehenden Verkehr, weil danach mangels inländischer Zulassung die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung nicht mehr vorlag (§ 2 Abs. 5 Satz 1 KraftStG 1979; vgl. Urteil des Senats vom 14. Mai 1986 VII R 173/83, BFHE 147, 184, 189, BStBl II 1986, 765).

    Wie der Senat entschieden hat (Urteil in BFHE 147, 184, 187, BStBl II 1986, 765), wird ein im Inland eingesetztes gebietsfremdes Fahrzeug, solange es aufgrund der verkehrsrechtlichen Vorschriften zum vorübergehenden Verkehr zugelassen ist, nicht ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung, damit nicht widerrechtlich benutzt.

  • BFH, 26.07.1988 - VII R 81/85

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche widerrechtliche Benutzung bei der Benutzung

    Solange ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug - gebietsfremder Anhänger hinter inländischer Zugmaschine - zum vorübergehenden Verkehr i. S. von § 1 Abs. 1, § 5 IKVO, § 1 Abs. 1 AusnVO zugelassen ist, kann es nicht im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne widerrechtlich benutzt werden (Senat, Urteil vom 14. Mai 1986 VII R 173/83, BFHE 147, 184, 186, BStBl II 1986, 765; vgl. auch Urteil vom 10. Februar 1987 VII R 152/84, BFHE 149, 329, 331, BStBl II 1987, 510); das gilt auch bei der Beurteilung der Frage, ob eine widerrechtliche Benutzung i. S. des hier maßgebenden § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1972 vorliegt (zum Begriff Senat, Urteil vom 4. März 1986 VII R 166/83, BFHE 146, 282, 284, BStBl II 1986, 531).

    Bei widerrechtlicher Benutzung greift das deutsch/niederländische Kraftfahrzeugsteuer-Gegenseitigkeitsabkommen nicht ein (zu allem Senat in BFHE 147, 184, 186 f., 189, BStBl II 1986, 765; siehe auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 29. Oktober 1987 III 258/83, Entscheidungen der Finanzgerichte 1988, 207).

  • BFH, 17.01.1989 - VII R 47/86

    Voraussetzungen für eine Kraftfahrzeugsteuer-Pflichtigkeit

    Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 14. Mai 1986 VII R 173/83, BFHE 147, 184, 186 f., BStBl II 1986, 765; vgl. auch Urteil vom 10. Februar 1987 VII R 152/84, BFHE 149, 329, 331, BStBl II 1987, 510), gilt die Zulassung zum vorübergehenden Verkehr - ein Jahr - auch für einen im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuganhänger, für den nach seiner Auslandszulassung ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird (durch Miete oder durch käuflichen Erwerb); dabei beginnt die Jahresfrist nur einmal, nämlich mit dem der Standortbegründung vorangegangenen Grenzübertritt.

    Der Senat hat im Anschluß an die verkehrsrechtliche Rechtsprechung betont, daß ein vorübergehender Verkehr eines im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuganhängers ausscheidet, wenn das Fahrzeug schon bei der Zulassung im Ausland seinen regelmäßigen Standort im Inland gehabt hatte (Urteil in BFHE 147, 184, 187, BStBl II 1986, 765).

  • BFH, 01.09.1987 - VII B 86/87

    Rechtmäßigkeit eines Kraftfahrzeugsteuerbescheids - Steuerbefreiung wegen der

    Aus der Rechtsprechung zur Frage einer widerrechtlichen Benutzung gebietsfremder Anhänger (Senat, Urteil vom 14. Mai 1986 VII R 173/83, BFHE 147, 184, BStBl II 1986, 765) kann die Antragstellerin gleichfalls nichts für ihren Standpunkt herleiten.
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